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PUMA Bridge at the Headquarters
PUMA strebt Ausschüttung von bis zu 50% des Konzernergebnisses an die Aktionäre an, einschließlich Aktienrückkäufen

Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Artikel 17 Marktmissbrauchsverordnung

 

PUMA SE (ISIN: DE00069696303 WKN: 696960)

PUMA WAY 1, D-91074 Herzogenaurach

 

Herzogenaurach, 29. Februar 2024  – PUMA strebt an, durch seine Dividendenpolitik und Aktienrückkäufe bis zu 50% des Konzernergebnisses an die Aktionäre auszuschütten. PUMAs starke Bilanz zum Jahresende 2023 und seine Strategie des nachhaltigen und profitablen Wachstums werden in den kommenden Jahren zu einem robusten kumulierten freien Cashflow führen, der die natürliche Grundlage für höhere Ausschüttungen an die Aktionäre bildet.

Der Vorstand der PUMA SE hat heute beschlossen, die Dividendenpolitik auf eine Ausschüttungsquote von 25% - 40% des Konzernergebnisses zu ändern (bisherige Ausschüttungsquote 25% - 35%). Darüber hinaus hat der Vorstand der PUMA SE ein Aktienrückkaufprogramm verabschiedet, das die Dividendenpolitik um weitere 10% - 25% auf eine Gesamtausschüttungsquote von bis zu 50% des Konzernergebnisses ergänzen wird.
Die erste Tranche sieht den Rückkauf eigener Aktien mit einem Gesamtkaufpreis von bis zu € 100 Millionen vor und beginnt im März 2024 für den Zeitraum bis zum 6. Mai 2025. Gemäß der von der Hauptversammlung 2020 erteilten Ermächtigung werden die zurückgekauften Aktien eingezogen.

Der Aktienrückkauf erfolgt über die Börse gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung 2020 der Gesellschaft vom 7. Mai 2020 und nach Maßgabe der Safe-Harbour-Vorschriften für Rückkaufprogramme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (Marktmissbrauchsverordnung) und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 (Delegierte Verordnung).

Der Aktienrückkauf wird durch einen unabhängigen Finanzdienstleister durchgeführt, der seine Handelsentscheidungen hinsichtlich des genauen Zeitpunkts der Aktienkäufe unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft. Der Finanzdienstleister ist verpflichtet, die Handelsbedingungen von Art. 3 der Delegierten Verordnung und die in diesem Aktienrückkaufprogramm enthaltenen Bestimmungen einzuhalten.

PUMA behält sich das Recht vor, das Aktienrückkaufprogramm jederzeit auszusetzen oder zu beenden.

Die Informationen über die Transaktionen im Rahmen des Aktienrückkaufprogramms werden gemäß Art. 2 der Delegierten Verordnung veröffentlicht und auf der Website der Gesellschaft unter folgender Adresse zur Verfügung gestellt https://about.puma.com/de/investor-relations